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Allgemeine Arbeits- und Vertragsbedingungen (AAVB)

der Robi-Prompt Pfister GmbH

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1. Allgemein

1.1. Die Allgemeinen Arbeits- und Vertragsbedingungen (AAVB) sind mit ein Bestanlieil des vorgelegten Angebotes der Robi-Prompt Pfister GmbH, FN 237990k, Parttartgasse 32-34 Top 16, 1230 Wien, in der Folge kurz „Robi-Prompt“ genannt.

1.2. In den AAVB wird der Adressat dieses Angebotes als „Auftraggeber“ und die Robi-Prompt Pfister GmbH als „Auftragnehmer“ tituliert.

1.3. Die Berechnung der im Angebot angeführten Arbeitsleistung(en) erfolgt grundsätzlich wie folgt:

1.4. Sollten nachträglich, abweichend vom Angebot, andere Zeiten gewünscht, vereinbart oder erforderlich sein, so werden diese pro Leistungseinsatz nachverrechnet, egal wie viele Einsätze in der vorgegebenen Zeit (Saison) durchgeführt wurden.

1.5. Gültigkeit des Angebotes: 3 Monate ab Angebotsdatum.

1.6. Regiestundenpreise: Die im Angebot ausgewiesenen Regiestundenpreise verstehen sich excl. 20 % MWSt.

1.7. Wenn im Angebot die Mehrwertsteuer (20 %) nicht extra ausgewiesen ist, so gilt der ausgewiesene Betrag als Nettobetrag und die MWSt. wird zusätzlich in Rechnung gestellt.

2. Gültigkeit des Vertrages

2.1. Der Vertrag gilt mit dem Einlangen der Verständigung von der Annahme des Angebots/Vertrags (Auftragsbestätigung) beim Auftragnehmer als abgeschlossen. Nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen in jedem Fall der Schriftlichkeit.

2.2. Der Vertrag wird auf die Dauer der im Punkt 1.3. angeführten Zeit(en) abgeschlossen. Der Vertrag kann nur bei Risikowegfall (Verkauf der Liegenschaft) vor Beendigung des angegebenen Zeitraumes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in schriftlicher Form aufgelöst werden.

3. Verlängerung des Vertrages

3.1. Sofern die Aufträge nicht innerhalb der nachstehend angeführten Fristen vom Auftraggeber in schriftlicher Form aufgekündigt werden, verlängert sich der Vertrag automatisch für ein weiteres Monat bzw. für eine weitere Saison. Der Poststempel der Briefaufgabe des Kündigungsschreibens ist für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit entscheidend. Nach einer Vertragsverlängerung kann es zu einer Preisanpassung auf Grundlage der Festlegungen der Unabhängigen Schiedskommission beim BMWFJ kommen.

3.2. Fristen:

  • Hausbetreuung: 3 Monat (immer mit Monatsletzten);
  • Grünflächenbetreuung: bis 3 Monate nach Saisonende (also von 1.11. bis 31.1. des Folgejahres); ansonsten verlängert sich der Vertrag automatisch für eine weitere Saison;
  • Sonderreinigung: keine (da einmalig verrechnete Arbeiten);
  • Unterhaltsreinigung: 3 Monat (immer mit letzten eines Monat);
  • Winterdienst: bis 3 Monate nach Saisonende (also v. 1.4. bis 30.6.), ansonsten verlängert sich der Vertrag automatisch für eine weitere Saison (außer im Offert/Angebot anders deklariert).
  • Saisonende gilt immer mit 31.3. eines Jahres (auch wenn eine Saisonerweiterung vereinbart wurde)
  • 4. Rechnungslegung

    4.1. Die Rechnungslegung erfolgt bei der

    4.2. Die beauftragten Arbeiten werden bei der Grünflächenbetreuung und dem Winterdienst erst ab Einlangen des Rechnungsbetrages auf das Konto des Auftragnehmers durchgeführt. Die vertragliche Haftungsübernahme durch den Auftragnehmer ist von der vorherigen Bezahlung des vereinbarten Werklohns abhängig. Bei der Hausbetreuung und der Unterhaltsreinigung werden die Arbeiten bei Nichtbezahlung von max. 2 Monatsraten bis zu deren Einzahlung eingestellt.

    4.3. Aus der Einstellung der Arbeit durch den Auftragnehmer aufgrund von „Nichtbezahlung“ des Werklohns kann der Auftraggeber nicht das Recht ableiten, den bestehenden Vertrag vorzeitig zu beenden. Der Auftragnehmer hat das Recht, die entstandenen Ausfallzeiten, d.h. die Zeiten, in denen die Arbeiten eingestellt wurden, in voller Höhe in Rechnung zu stellen.

    4.4. Zahlungsfristen
    Die Zahlungsfrist für alle Arbeiten beträgt grundsätzlich 14 Tage netto Kassa. Andere Fristen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

    4.5. Erhöhung durch die unabhängige Schiedskommission
    Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Erhöhung des dem Vertrag zugrunde liegenden Betrages, zu dem Prozentsatz, den die unabhängige Schiedskommission beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten festgelegt hat, zu erhöhen.

    4.6. Haftung bezüglich Zahlungsverpflichtungen
    Bei einer Mehrheit von Hauseigentümern haften alle Eigentümer, für Verpflichtungen aus diesem Vertrag, zur ungeteilten Hand. Für den Fall, dass die Hausverwaltung bzw. der Immobilientreuhänder oder der Auftraggeber bei Vertragsabschluss nicht bekannt gibt, in wessen Namen und für wessen Rechnung der Vertrag abgeschlossen wird, haftet die Hausverwaltung bzw. der Immobilientreuhänder oder der Auftraggeber neben dem/n Eigentümer(n) bzw. sonstigen dinglich Berechtigten als Bürge und Zahler. Dies gilt auch bei Hauseigentümer- bzw. Auftraggeberwechsel nach Vertragsabschluss, wenn sich der neue Hauseigentümer weigert, offene Rechnungen aus den Vorleistungen zu übernehmen.

    5. Arbeitszeiten

    5.1.

    5.2. Für gewünschte bzw. erforderliche Reinigungszeiten außerhalb dieser Zeiten wird für Arbeiten von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr bzw. an Samstagen ab 14:00 Uhr ein Zuschlag von 50 % und für Arbeiten, Montag bis Samstag von 22:00 bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- u. Feiertagen von 00:00 bis 24:00 Uhr ein Zuschlag von 100 % zum vereinbarten Stunden und/oder Pauschalpreis gesondert in Rechnung gestellt.

    5.3. Der Auftrag wird seitens des Auftragnehmers nach den zeitlichen, witterungsmäßigen und technischen Vorgaben des Vertrages einer von ihm vorgegebenen Gruppe zugeteilt, wobei die Reihenfolge der Abarbeitung dieser Gruppe im Ermessen des Auftragnehmers liegen und vom Auftraggeber nicht beeinflusst werden können, jedoch so berücksichtigt werden müssen, dass die vertraglichen Vorgaben und vereinbarten Zeiten erfüllt werden können.

    6. Haftung

    6.1. Die Haftung des Auftraggebers wird übernommen:
    a.) für eine vertragsgemäße Ausführung der vereinbarten Arbeiten;
    b.) für sämtliche Schäden, die aus einer Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung des Vertrages entstehen (z.B.: Ersatzvornahme, Kosten auf Grund von Beschädigungen);
    c.) zivilrechtliche Haftung (= Schadenersatz bis zu einer Höhe von € 1.000.000,00 pro Objekt für Sach- bzw. Personenschäden lt. Statuten des Haftpflichtversicherers).

    6.2. Für Schäden die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind bzw. neben zu reinigenden Flächen entstehen, wird seitens des Auftragnehmers keine Haftung übernommen. Dies gilt insbesondere für Schäden und Unfälle, die auf bereits gereinigten bzw. geräumten Flächen stattfinden, die nachträglich durch Dritte verunreinigt wurden.

    7. Regiestunden

    7.1. Regiestunden sind vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zu bezahlen, wenn die durchzuführenden Arbeiten nicht im Leistungsumfang enthalten sind und zusätzlich vom Auftraggeber beauftragt werden (mündlich oder schriftlich). Regiestundenpreise gelten ausschließlich Materialkosten (außer im Vertrag anders vereinbart).

    8. Subfirmen

    8.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit nicht nur eigenes Personal sondern auch durch den Auftragnehmer geschultes Subpersonal bzw. Leihgeräte und Leihfahrzeuge von Subfirmen zur korrekten und zeitgerechten Abarbeitung des Auftrages einzusetzen.

    9. Objektschlüssel

    9.1. Für Objekte und (Neben-) Räume, benötigt der Auftragnehmer zur ordentlichen Abarbeitung des Auftrages, rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten 2 Schlüssel pro Tür (1 für den/die MitarbeiterIn und 1 für den/die ObjektleiterIn). Diese Schlüssel müssen kostenlos vom Auftraggeber an den Auftragnehmer ausgehändigt werden.
    Zugesanlie Schlüssel bleiben während der Vertragsdauer in Verwahrung des Auftragnehmers bzw. seiner Mitarbeiter.

    9.2. Bei Verlust eines Schlüssels durch den Auftragnehmer, wird nur der Ersatz im Wert eines Einzelschlüssels geleistet.

    10. Abwerbung

    10.1. Der Auftraggeber verpflichten sich, keine Arbeitskraft(-kräfte) des Auftragnehmers abzuwerben bzw. für seine Objekte keine Dienstleistungsaufträge an (ausgeschiedene) Mitarbeiter oder Subunternehmen des Auftragnehmers zu vergeben.

    10.2. Der Auftraggeber und seine Mitarbeiter verpflichten sich, keine von der Robi-Prompt Pfister GmbH in seinem Objekt eingesetzte Person/en und Subunternehmen während eines aufrechten Dienst- oder Vertragsverhältnisses mit dem Auftragnehmer abzuwerben und innerhalb von 12 Monaten nach Austritt aus dem Unternehmen bzw. nach Kündigung des Vertrages zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu beschäftigen, sei es in irgendeinem selbständigen oder unselbständigen arbeitsrechtlichen Verhältnis bzw als Drittperson über ein Fremdunternehmen oder über eine Drittperson. Als Arbeitskräfte gelten Objekt-, Abteilungsleiter, Vorarbeiter, Angestellte und Arbeiter, als auch vom Auftragnehmer eingesetzte Subunternehmen bzw. deren Inhaber, ArbeiterInnen, Erfüllungsgehilfen und Angestellte.

    10.3. Der Auftraggeber und seine Mitarbeiter verpflichten sich, die an den Auftragnehmer beauftragten Objekte während eines aufrechten Vertragsverhältnisses aber auch innerhalb einer Sperrfrist von 12 Monaten nach Vertragsende zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nicht an Mitarbeiter bzw. ausgeschiedene Mitarbeiter des Auftragnehmers in Auftrag zu geben (Abwerbung), sei es in irgendeinem selbständigen oder unselbständigen arbeitsrechtlichen Verhältnis bzw als Drittperson über ein Fremdunternehmen oder über eine Drittperson. Als Arbeitskräfte gelten Objekt-, Abteilungsleiter, Vorarbeiter, Angestellte und. Arbeiter, als auch vom Auftragnehmer eingesetzte Subunternehmen bzw. deren Inhaber, ArbeiterInnen, Erfüllungsgehilfen und Angestellte.

    10.4. Bei einem Verstoß gegen die Pkt. 10.1. bis 10.3. verpflichtet sich der gegen diese Bestimmungen verstoßende Auftraggeber eine Vertragsstrafe von € 8.500,00 (in Worten: achttausendfünfhundert) pro Person bzw. Objekt und pro Vorfall zu bezahlen, egal welche Höhe der Auftrag pro Objekt bzw. der Reingewinn pro Objekt ausmacht bzw. ausgemacht hätte. Außerdem steht es dem geschädigten Auftragnehmer zusätzlich zu, gegen den vertragsbrüchigen Vertragspartner wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) idgF gerichtlich vorzugehen. Bezüglich der Vertragsstrafe gilt ein richterliches Mäßigungsrecht dezidiert als ausgeschlossen.

    11. Elektronische Kontrolle der Objekte

    11.1. Der Auftraggeber erlaubt dem Auftragnehmer im Objekt (bei Hausreinigung und/oder Unterhaltsreinigung) bzw. bei vorher mit dem Auftraggeber vereinbarten Örtlichkeiten (Büros usw.), Datenträger (Barcode oder Buttons) zur elektronischen Kontrolle der Anwesenheit zu montieren. Beim Winterdienst erlaubt der Auftraggeber den Auftragnehmer außerhalb des Objektes (an Hausmauern, Metalltüren usw.) Datenträger (Barcode od. Button) anzubringen (die Örtlichkeit bestimmt der Auftragnehmer).

    12. Unfallverhütung

    12.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und das eingesetzte Personal vor Ort entsprechend zu schulen.

    13. Firmenschild

    13.1. Der Auftragnehmer ist als Firma berechtigt, beim Winterdienst am Hausanfang und Hausende jeder Straßenseite ein Firmenschild im Ausmaß von ca. 15 cm x 22 cm mit Silikon, geschraubt mit Dübeln oder als Klebefolie anzubringen.

    13.2. Für etwaige Beschädigungen (z.B.: Hausmauer, Verputz usw.) ist der Auftragnehmer weder bei der Montage noch nach der Entfernung haftbar. Der Auftragnehmer ist bei Vertragsende nicht verpflichtet die aufgeklebten Schilder zu demontieren.

    14. Elektronische Datenspeicherung

    14.1. Der Auftraggeber gestattet, dass alle zur klaglosen Abwicklung erforderlichen Daten vom Auftragnehmer elektronisch und/oder schriftlich gespeichert werden.

    15. Anrechnung für Strom- u. Wasserkosten

    15.1. Strom- u. Wasserkosten die durch die beauftragten Reinigungsarbeiten entstehen, können dem Auftragnehmer nicht in Rechnung gestellt werden.

    16. Abnahme der Reinigungsarbeiten

    16.1. Die Abnahme der durchgeführten Reinigungsarbeiten hat sofort bzw. am gleichen Tag, durch den Auftraggeber oder eine von ihm autorisierte Person gegen Unterschrift zu erfolgen (auch bei Teilreinigungen). Sollte, aus welchen Gründen auch immer, die Abnahme nicht in diesem Zeitpunkt erfolgen können, so gilt auch die Abnahme durch einen Objektleiter des Auftragnehmers als rechtsgültig. Verschmutzungen durch Professionisten oder dritte Personen nach den Reinigungsarbeiten, können nur auf Regiestundenbasis nachträglich nochmals gereinigt werden.

    16.2. Ein Anspruch auf Reinigung von vereinbarten Flächen, die zur Zeit des Einsatzes verschlossen, verparkt oder aus sonstigen Gründen nicht frei zugänglich sind, besteht nicht und wird auch seitens des Auftragnehmers keinerlei Haftung für etwaige daraus entstehende Schäden übernommen. Dem Auftraggeber entstehen daraus keinerlei Ansprüche (Refundierung von Teilleistungen, die während der Durchführung nicht oder nur teilweise nicht geleistet wurden). Dies gilt auch für bestellte Flächen die durch dritte Personen gereinigt werden und daher nicht mehr vom Auftragnehmer gereinigt werden müssen.

    17. Wartezeiten

    17.1. Es gilt als vereinbart, dass Wartezeiten des Auftragnehmers, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen (z.B.: Arbeiten durch Professionisten, Verspätungen durch den Auftraggeber, kurzfristige Terminverschiebungen usw.), in voller Höhe auf Regiestundenbasis (incl. allfälliger Nacht- u. Feiertagszulagen) in Rechnung gestellt werden können. Der Werklohnanspruch für die Durchführung bzw weitere Durchführung der bestellten Reinigungsarbeiten bleibt dabei unberührt.

    18. Datenschutz

    Hiermit wird auf die Datenschutzerklärung der Robi-Prompt Pfister GmbH hingewiesen, diese finden Sie auf unserer Homepage unter dem Punkt Downloads (www.robiprompt.at/downloads.html) bzw. auf Verlangen per Post. Die Datenschutzerklärung für unsere Homepage finden Sie auf www.robiprompt.at/datenschutz.html

    19. Schlussbestimmungen

    19.1. Für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt das sachlich für den Erfüllungsort zuständige Gericht als vereinbart.

    19.2. Es gilt von beiden Seiten als vereinbart, dass in allen Punkten das richterliche Mäßigungsrecht ausgeschlossen wird.

    19.3. Diesen AAVB eventuell entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten ausdrücklich als nicht vereinbart.

    19.4. Sollte eine Bestimmung in diesen AAVB unwirksam sein oder werden, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach sich. Unwirksame Bestimmungen werden durch diejenigen rechtlich zulässigen Bestimmungen ersetzt, die dem von den Parteien beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.

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    AGBS - Allgemeine Geschäftsbedingungen betreffend Schädlingsbekämpfung

    der Robi-Prompt Pfister GmbH

    mehr anzeigen

    1. Allgemeines

    1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (in weiterer Folge „AGB Schädlingsbekämpfung“ genannt) sind wesentlicher Bestanlieil jedes Vertrages mit der Robi-Prompt Pfister GmbH, FN 237990k, in der Folge kurz „Robi-Prompt“ genannt, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird.

    1.2. In den AGB Schädlingsbekämpfung wird der Adressat dieses Angebotes als „Auftraggeber“ und Robi-Prompt als „Auftragnehmer“ tituliert.

    1.3. Nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen in jedem Fall der Schriftlichkeit. Die Änderung dieses Vertragspunktes bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.

    1.4. Werden vom Auftraggeber Verträge abgeändert, eigene Verträge, Zusatzverträge oder Zusatzvereinbarungen mit dem Auftragnehmer für die Auftragserteilung abgeschlossen, so gelten für all diese Vereinbarungen diese AGB Schädlingsbekämpfung auch wenn dies nicht gesondert angeführt ist.

    1.5. Der Auftragnehmer verwendet ausschließlich Produkte und Chemikalien, die in Österreich zugelassen sind. Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größtmöglicher Sorgfalt und unter Beachtung aller gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen aus.

    1.6. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, die Durchführung eines übernommenen Auftrags abzulehnen, wenn sich nachträglich Umstände ergeben, die bei der Auftragserteilung nicht zu erkennen waren und die vereinbarte Tätigkeit infolge dessen nicht verantwortet werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Durchführung mit Gefahren verbunden ist, denen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand begegnet werden kann. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, nicht aber des Auftragnehmers, sind in solch einem Fall ausgeschlossen. Die bis zur Beendigung der Arbeiten entstandenen Kosten sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zu erstatten.

    2. Vertragsabschluss

    2.1. Die Angebote des Auftragsnehmers erfolgen - sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist - freibleibend und unverbindlich. Sie beinhalten für den Auftragnehmer keine Pflicht zur Auftragsannahme. Ein Vertrag mit dem Auftragnehmer kommt (erst) mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande oder wenn der Auftragnehmer dem Auftrag tatsächlich entspricht.

    2.2. Der Vertrag kann vorzeitig gekündigt werden, wenn einer der Vertragsparteien seinen Verpflichtungen nachweislich und unter Setzung einer angemessenen schriftlichen Nachfristsetzung nicht nachkommt.

    3. Preise und Höhe des Entgeltes

    3.1. Die vom Auftragnehmer genannten Preise verstehen sich in Euro und sind, sofern im Angebot die Mehrwertsteuer (20 %) nicht extra ausgewiesen ist, Nettopreise ohne Mehrwertsteuer, ohne Verpackung, Versicherung und Fracht oder Zustellung. Die Mehrwertsteuer, Verpackungskosten und Fracht/Zustellung werden extra in Rechnung gestellt. Wurde schriftlich die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so hat der Auftraggeber dennoch die Kosten des Abladens sowie eines allfälligen Weitertransportes aus eigenen Mitteln zu tragen.

    3.2. Gegenüber Konsumenten werden Bruttopreise angegeben.

    3.3. Für zusätzlich gewünschte bzw. erforderliche Tätigkeiten bzw. Maßnahmen außerhalb der vertraglich bzw Normalarbeitszeiten wird auf den Kollektivvertrag der Schädlingsbekämpfer verwiesen.

    3.4. Für die ursprünglich vereinbarte Dauer des Vertrages ändert sich das vereinbarte Entgelt nicht. Lediglich im Falle der jeweiligen Fortsetzung des Vertrages wird das Entgelt (für die Gesamliauer der Fortsetzung des Vertrages) gemäß der paritätischen Erhöhung der unabhängigen Schiedskommission beim BMWFJ angepasst. (jährliche Erhöhung)

    4. Rechnungslegung und Zahlung

    4.1. Die Rechnungslegung durch den Auftragnehmer erfolgt - sofern nichts anderes schriftlich vereinbart - unmittelbar nach Zustandekommen des Vertrages und ist der Rechnungsbetrag binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu zahlen.

    4.2. Zahlungen haben nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn sie entweder im Überweisungswege auf das in der Rechnung genannte Bankkonto oder bar an ein handelsrechtlich vertretungsbefugtes Organ des Auftragnehmers erfolgen. Sonstige Personen sind nicht inkassoberechtigt, wenn sie nicht eine schriftliche Spezialvollmacht vorweisen können. Sollte mit dem Auftragnehmer E-Rechnung vereinbart sein, kann der Zahlungseingang nur über die vom Auftragnehmer angegebene Zuordnungsnummer (im angegebenen Feld eingetragen) zugeordnet werden – bei fehlerhafter Eingabe der Zuordnungsnummer gilt der Rechnungsbetrag als nicht bezahlt.

    4.3. Im Falle des Zahlungsverzuges von mehr als 30 Tagen ab Rechnungsdatum ist der Auftraggeber verpflichtet, neben den gesetzlichen Verzugszinsen auch alle (bzw. gegenüber Verbrauchern die tarifmäßigen) prozessualen und außerprozessualen Kosten der Einbringlichmachung (insbesondere auch die Kosten eines beigezogenen Rechtsanwaltes oder Inkassobüros) zu ersetzen.

    4.4. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen - aus welchen Gründen auch immer - durch den Vertragspartner ist mangels ausdrücklicher Vereinbarung unzulässig.

    5. Haftung bezüglich Zahlungsverpflichtungen

    5.1. Bei einer Mehrheit von Hauseigentümern haften alle Eigentümer, für Verpflichtungen aus diesem Vertrag, zur ungeteilten Hand. Für den Fall, dass die Hausverwaltung bzw. der Immobilientreuhänder oder der Auftraggeber bei Vertragsabschluss nicht bekannt gibt, in wessen Namen und für wessen Rechnung der Vertrag abgeschlossen wird, haftet die Hausverwaltung bzw. der Immobilientreuhänder oder der Auftraggeber neben dem/n Eigentümer(n) bzw. sonstigen dinglich Berechtigten als Bürge und Zahler. Dies gilt auch bei Hauseigentümer- bzw. Auftraggeberwechsel nach Vertragsabschluss, wenn sich der neue Hauseigentümer weigert, offene Rechnungen aus den Vorleistungen zu übernehmen.

    6. Eigentumsvorbehalt

    6.1. Vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferte Waren/Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung bzw bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche – zB Zinsen, Mahn-Spesen, Kosten - im Eigentum des Auftragnehmers (Eigentumsvorbehalt). Bei Serviceverträgen bleiben die Geräte weiterhin im Eigentum des Auftragnehmers.

    6.2. Eine Weiterveräußerung der Ware/des Produkts vor Eigentumsübergang ist nur zulässig, wenn diese dem Auftragnehmer im Vorhinein rechtzeitig unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen (Geschäfts)Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und der Auftragnehmer der Veräußerung zustimmt. Im Fall der Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon als an den Auftragnehmer abgetreten und ist jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.

    6.3 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermittlung oder anderweitige Überlassung der gelieferten Waren - ohne schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers - nicht zulässig bzw nicht wirksam.

    6.3. Die Zurücknahme der Ware durch den Auftragnehmer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Sämtliche Rechte aus dem Rechtsgeschäft einschließlich des Rechtes, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleiben bestehen.

    7. Leistungsausführung und Ausführungszeitraum

    7.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, bleibt dem Auftragnehmer die Wahl der Versandart unter Ausschluss jeglicher Haftung vorbehalten.

    7.2. Versand und Lieferung erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Eine Transportversicherung wird nur bei schriftlicher Vereinbarung und nur auf Kosten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer abgeschlossen.

    7.3. Sofern Liefer- und Fertigstellungsfristen und -termine vereinbart wurden, sind diese, falls nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wurde, stets unverbindlich und gelten als annähernd bemessene Lieferzeit/Fertigstellzeit. Die Lieferfrist/Fertigstellungsfrist beginnt mit dem Zustandekommen des Vertrages.

    7.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand oder Teile davon - auch vor einer vereinbarten Lieferzeit - mit schuldbefreiender Wirkung zu übernehmen.

    7.5. Beseitigt der Auftraggeber die von ihm zu vertretenden Umstände, die eine Verzögerung verursacht haben nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderwertig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderwertig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.

    7.6. Höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare Hindernisse auf Seiten des Auftragnehmers bzw des Zulieferers des Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit ohne jeglichen Schadenersatz- oder Rücktrittsanspruch des Auftraggebers.

    7.7. Ist die Ausführung des Auftrags aus Gründen die in der Sphäre des Auftraggebers liegen nicht möglich, ist der Auftraggeber zur Leistung (Zahlung) trotzdem verpflichtet.

    7.8. Bei einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Überschreitung der Lieferfrist ist der Auftraggeber berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 6 Wochen mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten, sofern dem Auftragnehmer an der Verzögerung ein grobes Verschulden trifft.

    7.9. Der Auftragsnehmer bemüht sich, den Auftrag so schnell wie möglich - im Rahmen seiner Ressourcen - nachzukommen. Sollte der Auftragnehmer ausnahmsweise nicht binnen 48 Stunden die notwendigen Maßnahmen setzen (können), so entsteht dem Auftraggeber dadurch kein Kündigungsrecht. Vielmehr steht dem Auftragnehmer das Recht zu, falls erforderlich - nach seinem ersten erfolgten Einsatz - weitere Einsätze bzw Maßnahmen durchzuführen, um seine Leistung zu erbringen. Erst nach diesen weiteren Einsätzen bzw Maßnahmen, besteht allenfalls ein Gewährleistungsanspruch und/oder Schadenersatzanspruch (siehe auch Punkt 8. dieser AGB) des Auftraggebers. In diesem Zusammenhang erklärt der Auftraggeber, dass es ihm bewusst ist, dass sich ein dauerhafter Erfolg für Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen nur einstellen lässt, wenn solche Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen in regelmäßigen Abständen wiederholt werden.

    8. Gewährleistung und Haftung (Schadenersatz)

    8.1. Gewährleistung

    8.1.1. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr und beginnt diese mit Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Auftraggeber zu laufen. Schriftlich vereinbarte Zusagen des Auftragnehmers verändern die Gewährleistungsfrist.

    8.1.2. Der Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers erlischt, falls dieser Änderungen oder Arbeiten am Vertragsgegenstand nachträglich selbständig - ohne erfolgter schriftlicher Rücksprache mit dem Auftragnehmer - durchgeführt hat oder eine Ursache für den erneuten Befall gesetzt hat (zB durch die Nichtbeachtung der erforderlichen Sauberhaltung von behandelten Räumen; durch das Verändern oder Beschädigen des vom Auftragnehmer eingesetzten Materials; durch Nichtbefolgung von Weisungen des Auftragnehmers oder durch Unterlassen der Beseitigung von Befallsrisiken trotz eines erfolgten entsprechenden Hinweises durch den Auftragnehmer).

    8.1.3. Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme in die Augen fallen, wird die Gewährleistung ausgeschlossen.

    8.1.4. Mängel sind spätestens binnen 8 Tagen nach Übergabe des Vertragsgegenstandes, bei verborgenen Mängeln nach Erkennbarkeit des Mangels bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die erbrachte Leistung als genehmigt. Der Auftraggeber hat in Abweichung zu § 924 ABGB den Beweis zu erbringen, dass der Mangel bereits bei Übergabe der erbrachten Leistung vorhanden war.

    8.1.5. Der Auftraggeber sorgt ausschließlich selbst für die Kenntnis und Einhaltung von Betriebs- und Bedienungsanleitungen (insbesondere Einbau- und Betriebsvorschriften, vom Auftragnehmer vorgeschriebene und gelieferte Chemikalien, Nachfüllungen, etc). Der Auftraggeber verzichtet auf die Übermittlung obiger Unterlagen durch den Auftragnehmer.

    8.1.6. Der Gewährleistungsanspruch des Auftragnehmers beschränkt sich nach seiner Wahl auf die Verbesserung oder den Austausch der schadhaften Teile, oder auf die Preisminderung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Fehlerdiagnosen durchzuführen.

    8.1.7. Alle Leistungen des Auftragnehmers aus Gewährleistungs-, Garantie- und Schadenersatzansprüchen werden ausschließlich am Sitz des Auftragnehmers erbracht. Transport- und Versandkosten hat jedenfalls der Auftraggeber zu tragen. Erfolgt die Leistung an einem anderen Ort, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

    8.1.8. Der Auftragnehmer ist nur dann zur Mängelbehebung verpflichtet, wenn der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtung vollständig erfüllt hat.

    8.2. Haftung (Schadenersatz)

    8.2.1 Voraussetzungen für Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer ist die rechtzeitige Rüge des Schadenseintritts. Die Haftung für die vom Auftragnehmer schuldhaft verursachten Schäden entfällt, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Schaden nicht innerhalb von 2 Monaten ab Kenntnis des Schadens und Schädigers schriftlich per eingeschriebenen Brief gemeldet hat. Jedenfalls verjähren Ersatzansprüche wenn Sie vom Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer nicht innerhalb von 1 Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden.

    8.2.2. Der Auftraggeber hat die Verursachung, Rechtswidrigkeit und das Verschulden des Auftragnehmers zu beweisen.

    8.2.3. Für Schäden die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind und für Schäden, die daraus resultieren, dass der Auftraggeber den (mündlichen oder schriftlichen) Anweisungen des Auftragnehmers nicht Folge leistet oder der Auftraggeber seinen vertraglichen/gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt wird seitens des Auftragnehmers keine Haftung übernommen. Ein Schadenersatzanspruch besteht weiters dann nicht, wenn der Schaden dadurch Seite 4 von 5 AGB Schädlingsbekämpfung Robi-Prompt Pfister GmbH zurückzuführen ist, dass der Auftraggeber Änderungen oder Arbeiten am Vertragsgegenstand nachträglich selbständig - ohne erfolgter schriftlicher Rücksprache mit dem Auftragnehmer - durchgeführt hat oder eine Ursache für den erneuten Befall gesetzt hat (zB durch die Nichtbeachtung der erforderlichen Sauberhaltung von behandelten Räumen; durch das Verändern oder Beschädigen des vom Auftragnehmer eingesetzten Materials; oder durch Unterlassen der Beseitigung von Befallsrisiken trotz eines erfolgten entsprechenden Hinweises durch den Auftragnehmer).

    8.2.4. Über Gewährleistungsansprüche hinausgehende Schadenersatzansprüche auf Seiten des Kunden bestehen nur bei grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten des Auftragnehmers. Für vorhersehbare und unvermeidbare Schäden wird kein Ersatz geleistet. Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

    8.2.5. Die Haftung des Auftragnehmers ist mit EUR 2500,00 pro Auftrag begrenzt.

    8.2.6 Haftung für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Schäden aus Betriebsunterbrechung sowie daraus resultierende Schäden, besteht nicht.

    9. Subfirmen

    9.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, falls es - insbesondere aus technischen Gründen – notwendig ist, Subunternehmen bzw anderen Schädlingsbekämpfungsunternehmen oder Alpinisten zur Ausführung des Auftrages (zB für Kletterarbeiten) heranzuziehen.

    10. Objektschlüssel

    10.1. Zur Auftragserfüllung hat der Auftraggeber auf eigene Kosten dem Auftragnehmer für die vertragsgegenständlichen Objekte und (Neben-) Räume rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten einen Schlüssel bzw Chipkarte pro Tür zur Verfügung zu stellen.

    10.2. Diese Schlüssel müssen kostenlos vom Auftraggeber an den Auftragnehmer ausgehändigt werden. Zugesanlie Schlüssel bleiben während der Vertragsdauer in Verwahrung des Auftragnehmers bzw. seiner Mitarbeiter.

    10.3. Bei Verlust eines Schlüssels durch den Auftragnehmer, wird nur der Ersatz im Wert eines Einzelschlüssels im Ausmaß von maximal EUR 300,00 geleistet.

    11. Abwerbung

    11.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Arbeitskraft(-kräfte) des Auftragnehmers abzuwerben bzw. für seine Objekte keine Dienstleistungsaufträge an (ausgeschiedene) Mitarbeiter oder Subunternehmen des Auftragnehmers zu vergeben.

    11.2. Der Auftraggeber und seine Mitarbeiter verpflichten sich, keine von der Robi-Prompt Pfister GmbH in seinem Objekt eingesetzte Person/en und Subunternehmen während eines aufrechten Dienst- oder Vertragsverhältnisses mit dem Auftragnehmer abzuwerben und innerhalb von 12 Monaten nach Austritt aus dem Unternehmen bzw. nach Kündigung des Vertrages zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu beschäftigen, sei es in irgendeinem selbständigen oder unselbständigen arbeitsrechtlichen Verhältnis bzw als Drittperson über ein Fremdunternehmen oder über eine Drittperson. Als Arbeitskräfte gelten Objekt-, Abteilungsleiter, Vorarbeiter, Angestellte und Arbeiter, als auch vom Auftragnehmer eingesetzte Subunternehmen bzw. deren Inhaber, Arbeiter, Erfüllungsgehilfen und Angestellte.

    11.3. Der Auftraggeber und seine Mitarbeiter verpflichten sich, die an den Auftragnehmer beauftragten Objekte während eines aufrechten Vertragsverhältnisses aber auch innerhalb einer Sperrfrist von 12 Monaten nach Vertragsende zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nicht an Mitarbeiter bzw. ausgeschiedene Mitarbeiter des Auftragnehmers in Auftrag zu geben (Abwerbung), sei es in irgendeinem selbständigen oder unselbständigen arbeitsrechtlichen Verhältnis bzw als Drittperson über ein Fremdunternehmen oder über eine Drittperson. Als Arbeitskräfte gelten Objekt-, Abteilungsleiter, Vorarbeiter, Angestellte und. Arbeiter, als auch vom Auftragnehmer eingesetzte Subunternehmen bzw. deren Inhaber, Arbeiter, Erfüllungsgehilfen und Angestellte.

    11.4. Bei einem Verstoß gegen die Pkt. 11.1. bis 11.3. verpflichtet sich der gegen diese Bestimmungen verstoßende Auftraggeber eine Vertragsstrafe von € 8.500,00 (in Worten: achttausendfünfhundert) pro Person bzw. Objekt und pro Vorfall zu bezahlen, egal welche Höhe der Auftrag pro Objekt bzw. der Reingewinn pro Objekt ausmacht bzw. ausgemacht hätte. Außerdem steht es dem geschädigten Auftragnehmer zusätzlich zu, gegen den vertragsbrüchigen Vertragspartner wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) idgF gerichtlich vorzugehen. Bezüglich der Vertragsstrafe gilt ein richterliches Mäßigungsrecht dezidiert als ausgeschlossen.

    12. Elektronische Kontrolle der Objekte

    12.1. Der Auftraggeber erlaubt dem Auftragnehmer im Objekt Barcodes, QR-Codes oder Buttons (Datenträger) zur Kontrolle und zum Nachweis der Durchführung zu montieren. Der Auftraggeber erlaubt dem Auftragnehmer die Wahl der Örtlichkeit der Barcodes, QR-Codes oder Buttons (Datenträger) selbst zu bestimmen.

    13. Hinweispflicht

    13.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet im Objekt ausreichend auf seine Tätigkeit hinzuweisen bzw. zu warnen. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer im Objekt diverse Aufkleber/Hinweisschilder zu montieren. Die Wahl der Örtlichkeit bzw. die Anzahl der Aufkleber /Hinweisschilder obliegt dem Auftragnehmer.

    13.2. Für etwaige Beschädigungen (z. B. an Türlacken, Anstrichen, Hausmauern etc.) haftet der Auftragnehmer weder bei der Montage noch bei der Entfernung.

    14. Unfallverhütung

    14.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und das eingesetzte Personal vor Ort entsprechend zu schulen.

    15. Elektronische Datenspeicherung

    15.1. Der Auftraggeber gestattet, dass alle zur klaglosen Abwicklung erforderlichen Daten vom Auftragnehmer elektronisch und/oder schriftlich gespeichert werden.

    16. Abnahme der Arbeiten

    16.1. Die Abnahme der Arbeiten bezugnehmend auf die Leistungserbringung muss unmittelbar nach Erledigung erfolgen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unmittelbar nach Fertigstellung der Arbeiten darüber zu informieren, dass dieser diese Arbeiten abgeschlossen hat. Sollte der Auftraggeber die unverzügliche Abnahme nach Leistungserbringung verabsäumen, gilt die jeweilige Arbeit als erledigt. Spätere Reklamationen (Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche) sind damit ausgeschlossen.

    17. Datenschutz

    Hiermit wird auf die Datenschutzerklärung der Robi-Prompt Pfister GmbH hingewiesen, diese finden Sie auf unserer Homepage unter dem Punkt Downloads (https://www.robiprompt.at/downloads.html) bzw. auf Verlangen per Post. Die Datenschutzerklärung für unsere Homepage finden Sie auf https://www.robiprompt.at/datenschutz.html

    18. Schlussbestimmungen

    18.1. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis an dem der Auftragnehmer als Vertragspartner beteiligt ist, ist nach Wahl des Auftragnehmers das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers vereinbart.

    18.1. Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar.

    18.2. Diesen AGB Schädlingsbekämpfung eventuell entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten ausdrücklich als nicht vereinbart.

    18.3. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB Schädlingsbekämpfung unwirksam sein bzw. werden (insbesondere gegen Verbraucherschutzbestimmungen - das KSCHG - verstoßen), so zieht dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach sich. Unwirksame Bestimmungen werden durch diejenigen rechtlich zulässigen bzw gesetzlichen Bestimmungen ersetzt, die dem von den Parteien beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.

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    Datenschutz­erklärung Robi-Prompt Pfister GmbH

    Informationspflicht lt. Art 13 und 14 DSGVO

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    Präambel:

    Die Robi-Prompt Pfister GmbH nimmt den Schutz Ihrer Daten sehr ernst und erhebt und verwendet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Wie in der DSGVO (EU-Datenschutzgrundverordnung) vorgesehen informieren wir Sie hiermit über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.

    Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

    Robi-Prompt Pfister GmbH
    Parttartgasse 32-34 Top 16
    1230 Wien
    Tel: 018179000
    E-Mail: robiprompt@robiprompt.at
    Vertreten durch Fr. Sonja Pfister und Hr. Thomas Pfister

    Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Auftragsabwicklung

    Die Robi-Prompt Pfister GmbH verarbeitet ausschließlich personenbezogene Daten, die uns von unserem/n Auftraggeber/n bzw. von Ihnen freiwillig zur Verfügung gestellt werden bzw. gesetzlich für die Auftragsabwicklung erforderlich sind. Die Daten werden bei uns passwortgeschützt in unserem EDV-System vor ungewünschten Zugriffen geschützt. Die Datenverarbeitung wird in der EU durchgeführt.

    Welche personenbezogenen Daten werden für Geschäftsabwicklungen gespeichert

    Namen (inkl. Titel und Funktion), Firmennamen, Anschriften, Nummern (Kundennummern, Telefonnummern, Fax usw), Adressen (Mail-Adressen usw.), UID-Nummer, Firmenbuchdaten, Bankdaten, Daten zur Bonität inkl. Mahn- und Klagsdaten

    Weitergabe personenbezogener Daten im Rahmen der Auftragsabwicklung

    Empfänger der Daten:

    Für etwaige Datenverarbeitungen ziehen wir auch externe Unternehmen zur Auftragsabwicklung als Auftragsverarbeiter heran. Falls erforderlich können auftragsrelevante Daten auch an SUB-Auftragsverarbeiter weitergegeben werden. Für SUB-Auftragsverarbeiter bestehen aufrechte Auftragsverarbeiterverträge gemäß DSGVO zum Schutz Ihrer Daten.

    Rechtsgrundlagen

    Zur Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO, zur Erfüllung rechtlicher Pflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO, Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO

    Speicherung personenbezogener Daten

    Personenbezogene Daten werden aufgrund der notwendigen Rechtsgrundlagen gespeichert. Die Löschung der Daten erfolgt nach Ablauf rechtlicher Aufbewahrungsfristen bzw. wenn diese nicht mehr benötigt werden.

    Datenschutzerklärung Homepage Robi-Prompt Pfister GmbH

    Diese ist unter www.robiprompt.at/datenschutz.html nachzulesen.

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    Sie haben jederzeit das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung Ihrer Daten, auf Löschung Ihrer Daten (insofern rechtlich möglich), auf Einschränkung Ihrer Daten, auf Widerspruch sowie Datenübertragbarkeit soweit technisch möglich. Diese Rechte können nur nach einer eindeutigen Identifizierung Ihrer Person erfolgen.

    Wenn Sie der Meinung sind, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen die DSGVO verstößt können Sie sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (www.dsb.gv.at – Datenschutzbehörde der Republik Österreich) beschweren.

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    ANKÖ Führungsbestätigung (pdf)

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